Der Deutsche Landkreistag (DLT) begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Hartz IV-Organisation, soweit es die Arbeitsgemeinschaften aus Landkreisen und Bundesagentur für Arbeit für verfassungswidrig erklärt. DLT-Präsident Landrat Hans Jörg Duppré (Südwestpfalz) sagte: „Das Bundesverfassungsgericht hat den Landkreisen Recht gegeben und dem Gesetzgeber aufgetragen, eindeutige und für den Bürger nachvollziehbare Verantwortlichkeiten bei der Vermittlung und Betreuung langzeitarbeitsloser Menschen zu schaffen. Die Verwaltungen von Bund und Ländern dürfen hierbei nicht vermischt werden.“ Duppré erklärte die ausdrückliche Bereitschaft der Landkreise, auf der Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen bei gesicherter Finanzierung die Aufgabe komplett zu übernehmen. „Für die Arbeitslosen kann dies nur Verbesserungen bringen.“
Mehrfach weist das Bundesverfassungsgericht auf die Bündelung der Verantwortung in einer Hand hin und betont in diesem Zusammenhang den verfassungsmäßigen Vorrang einer dezentralen, kommunalen vor einer bundeszentralen Aufgabenwahrnehmung. Es führt in der Begründung aus, dass keine Gründe vorliegen, die einer Ausweitung der kommunalen Trägerschaft entgegenstehen würden.
Nach Duppré müsse jetzt der Blick nach vorne gerichtet sein und entschieden werden, wie in Zukunft Langzeitarbeitslose betreut und vermittelt werden, von der Bundesagentur oder von den Landkreisen und kreisfreien Städten. Der Verbandspräsident erklärte ausdrücklich die Bereitschaft der Landkreise, bei gesicherter Finanzierung die Aufgabe zu übernehmen. „Es ist der Normalfall von Verwaltung, nach dem die Länder entscheiden können, wie sie eine Aufgabe wahrnehmen. In der Regel geschieht der Vollzug dezentral in den Kommunen.“
Für die Arbeitslosen bringe dies ausschließlich Vorteile. „Sie erhalten im selben Gebäude Geld und Dienstleistungen wie bisher. Nur eben von kommunalen Mitarbeitern, also aus einer Hand, von einer Organisation und nicht von einer janusköpfigen Behörde. Es ist davon auszugehen, dass so Effizienz, Flexibilität und somit die Qualität der Leistungen zunähmen, was zuallererst dem Arbeitslosen zugute käme. Die BA-Mitarbeiter könnten von den Kommunen übernommen werden“, so Duppré.
Hingegen führe die Wahrnehmung der Aufgaben durch zwei getrennte Behörden den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand ad absurdum und werfe vielfach die gleichen Probleme auf, die in den Arbeitsgemeinschaften die Aufgabenwahrnehmung behinderten. „Das Urteil bietet keinen einzigen Anknüpfungspunkt dafür, die Aufgabenwahrnehmung zu zerlegen. Das Bundesverfassungsgericht hat ein eindeutiges Bekenntnis für eine Aufgabenwahrnehmung aus einer Hand abgelegt. Insofern ist die Politik aufgefordert, eine Einigung im Sinne einer ungeteilten Aufgabenwahrnehmung aus einer Hand in kommunaler Trägerschaft zu erreichen.“
Berlin, den 20. Dezember 2007